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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abgabenordnung (AO)
§ 192
Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
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