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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG)
§ 10 Amtliche Mitteilung

Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
1.
nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
2.
nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.