Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
- 1.
nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
- 2.
nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.