Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
- a)
Schiffsgattung;
- b)
Schiffsname;
- c)
Standort, Fahrtrichtung;
- d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
- e)
Tragfähigkeit;
- f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
- g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
- h)
Fahrtroute;
- i)
Beladehafen
- j)
Entladehafen;
- k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
- aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
- bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
- cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
- dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
- k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
- l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
- m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.