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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1 (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)
§ 15 Antrag auf Ausstellung

(1) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte setzt einen Antrag des Anlagenbetreibers voraus. Es ist untersagt, einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für Energiemengen zu beantragen,
1.
für die bereits ein inländischer Herkunftsnachweis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder ein ausländischer Herkunftsnachweis im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgestellt worden ist oder
2.
die vor dem Kalendermonat der vollständigen Anlagenregistrierung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 erzeugt worden sind.
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt das massenbilanzierte Verfahren im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, in dem die nachgewiesene Energiemenge erfasst wird.
(3) Im Antrag auf Ausstellung muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
1.
die erzeugte Energiemenge,
2.
die eingespeiste Energiemenge,
3.
die Angabe, ob für die Energieeinheit bereits
a)
ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte oder ein sonstiger Nachweis der Kennzeichnung ausgestellt wurde oder
b)
ein sonstiger Nachweis ausgestellt wurde, der der Kennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Energielieferung im Inland oder Ausland dient,
c)
eine Erfassung in einem massenbilanzierten Verfahren erfolgt ist,
4.
die Herstellungsweise der Energie,
5.
die Energiequelle oder der Energieträger, der zur Erzeugung genutzt wurde,
6.
den Beginn und das Ende der Erzeugung der Energieeinheit, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
7.
die Angaben nach § 11 Absatz 1 und die von dem Umweltbundesamt vergebene Anlagenkennnummer sowie
8.
die Angabe, ob und in welcher Weise
a)
für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b)
für die Erzeugung von Energie aus der Anlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden,
c)
die Erzeugung der Energieeinheit in sonstiger Weise gefördert wurde.
(4) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 folgende Angaben zu übermitteln:
1.
die Art des Inverkehrbringens des Gases,
2.
die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases und
3.
der Energieträger oder das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt worden ist.
(5) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
1.
die Art der thermischen Energie,
2.
die Angabe, ob die thermische Energie selbst genutzt und nicht an einen Kunden oder Letztverbraucher geliefert wurde.
(6) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für die Energie aus oder auf Basis von Biomasse sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
1.
die Art der eingesetzten Biomasse,
2.
die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe und Anlagen erfüllt sind, oder
3.
die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe erfüllt sind.
(7) Sofern der Herkunftsnachweis zusätzliche Angaben nach den §§ 18, 26 oder 33 enthalten soll, übermittelt der Anlagenbetreiber die dafür erforderlichen Daten und Nachweise.