Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV) § 19Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite.
Fußnote
(+++ Neufassung d. § 19 Abs. 1 gem. Art. 10 Nr. 7 G v. 20.7.2022 I 1237 mWv 1.1.2023 aufgrund textlicher Unstimmigkeit nicht ausführbar +++)