(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).
(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)
- 1.
zugestanden hat oder
- 2.
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.
(3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Filialzulage wird letztmalig für März 2026 gewährt.