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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
§ 4
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
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