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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
§ 100
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.
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