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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
§ 121
Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.
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