(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1.
volljährig ist,
- 2.
eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
- 3.
seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.