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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
§ 86
Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.
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